Pflichten im Fall der Alkoholsucht einer Fachkraft
Im Fall einer Alkoholerkrankung, das heißt im Fall einer Alkoholsucht, werden die Pflichten eines Trägers als Arbeitgeber gleich noch einmal um einiges komplexer. Denn im Fall einer Alkoholsucht gilt das Trinken von Alkohol vor oder während der Arbeitszeit nicht unbedingt als steuerbares Verhalten. Nicht steuerbares Verhalten ist aber ebenso wie eine Krankheit nicht abmahnfähig! Mit einer Abmahnung und dem Aussprechen eines allgemeinen Alkoholverbots kommen an dieser Stelle also weder Leitung noch Träger weiter. Stattdessen hat ein Arbeitgeber aus seiner Fürsorgeverpflichtung dem Arbeitnehmer gegenüber eine gewisse Verantwortung. Er ist nämlich verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, auf die Inanspruchnahme einer Therapie hinzuwirken. Erst bei fehlender Therapiebereitschaft wird in den meisten Fällen über eine Kündigung überhaupt nachzudenken sein.
Verdacht auf Alkoholerkrankung bei Eltern
Besteht hingegen der Verdacht, dass eine Alkoholerkrankung bei Eltern oder anderen dem Kind sehr nahestehenden Personen vorliegt, so ist das weitere Vorgehen gegebenenfalls sehr individuell zu bestimmen.
Zunächst wird sich die Frage stellen, ob tatsächlich eine entsprechende Erkrankung vorliegt und ob eine solche dann auch tatsächlich negative Auswirkungen auf das Kind haben kann. Oftmals wird es, wenn lediglich der Verdacht einer solchen Erkrankung vorliegt, in den Einrichtungen womöglich am entsprechenden Fachwissen für die richtige Einschätzung des weiteren Vorgehens fehlen.
Daher wäre zu überlegen, sowohl den Verdacht als auch das tatsächliche Wissen um eine solche Erkrankung im Einzelfall wie einen Kinderschutzfall zu behandeln. Denn das „§ 8a-Verfahren“ in § 8a Abs. 4 SGB VIII gibt vor, dass bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von der Einrichtung betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen ist. Für diese Gefährdungseinschätzung ist eine entsprechend erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen. Insofern darf in solchen Fällen darauf vertraut werden, dass diese Fachkraft kompetenten Rat für den konkreten Einzelfall beisteuern kann.
Denn eines ist klar: Die Erziehungspartnerschaft mit den betroffenen Eltern sollte keinesfalls durch zu schnelles Vorpreschen ohne vorherige Einbindung einer insoweit erfahrenen Fachkraft unnötig belastet werden. Denn am Ende steht stets das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Herzliche Grüße
Ihre Kitarechtler
Das Wichtigste auf einen Blick
Wie mit Alkoholkonsum während der „Arbeit am Kind“ aus rechtlicher Sicht umgegangen werden muss, hängt davon ab, ob der Alkoholkonsum beweisbar ist oder nicht. Bei beweisbarem Alkoholkonsum sollten Sie neben weitreichenden Hinweisen, Belehrungen und Warnungen in jedem Fall eine Abmahnung aussprechen, um sich und den Träger im möglichen Wiederholungsfall mit Unfallfolgen zu entlasten.
Gibt es hingegen nur den Verdacht, sollten Sie die Person zunächst zur Rede stellen und sie anhören. Wenn aber zusätzliche Tatsachen bestehen, die durch Zeugen bewiesen werden können (z. B. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen), sollten Sie genauso vorgehen wie beim beweisbaren Alkoholkonsum.
Während der Pausen ist Alkoholkonsum aus arbeitsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht zulässig, denn die Arbeitsfähigkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Dies hängt mit den umfangreichen Aufsichts- und Fürsorgepflichten für die Kinder zusammen.
Bei einer Alkoholerkrankung handelt es sich um nicht steuerbares Verhalten, es ist damit nicht abmahnfähig. Im Rahmen Ihrer Fürsorgeverpflichtung müssen Sie hingegen den Versuch unternehmen, die betroffene Person zu einer Therapie zu bewegen. Nur bei fehlender Therapiebereitschaft kann eine Kündigung erst in Erwähnung gezogen werden.
Wenn wissentlich eine Alkoholerkrankung bei den Eltern vorliegt, sollte dies wie ein Kinderschutzfall behandelt werden. § 8a Abs. 4 SGB VIII besagt, dass bei Bekanntwerden wichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen ist.
Die Kitarechtler: Unsere Ansprechpartner zu allen rechtlichen Fragen rund um die Kita
Nele Trenner und Holger Klaus (VEST Rechtsanwälte LLP) arbeiten eng mit zahlreichen Kita-Trägern im Rahmen einer „Externen Rechtsabteilung“ zusammen und stehen den Verantwortlichen in allen Fragen aus dem Kita-Alltag zur Seite, von A wie Aufsichtspflicht über K wie Kita-Aufsicht bis Z wie Zeugnis-Anspruch. Mit Vorliebe geben sie Leitungen und solchen, die es werden wollen, ihr Wissen in Blockseminaren weiter.
www.kitarechtler.de
Literaturtipp
Ihlenfeld, Lars/Klaus, Holger/Trenner, Nele: Was Erzieher_innen wissen wollen. 50 Fragen zu Rechten und Pflichten in der Kita. Weinheim: Beltz 2019.
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