03.07.2019
Redaktion
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Jetzt auch noch das … – Datenschutz in der Kindertagespflege

Die letztes Jahr in Kraft getretene Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat für viel Verunsicherung gesorgt. Auch Tagespflegepersonen haben sich nach ihr zu richten. Was bedeutet das genau?

Text: Gerfried Riekewolt, Bild: ©gettyimages/ filmfoto

Die aktuelle Diskussion um Datenschutz schafft mit vielen Kommentaren und Halbwissen mehr Unsicherheit als den angedachten Vorteil. Dies verunsichert auch Tagespflegepersonen, die einen wichtigen Beitrag zur Versorgung von Kindernin Familien leisten. Die Besonderheit der Aufgabenbewältigung liegt in sehr familiennahen Einsatzorten, bei der viele persönliche Informationen aus der familiären Umgebung, im Austausch und im Interesse der Versorgung von Kindern fließen müssen.

Die Sicherstellung des Datenschutzes ist dabei eine grundsätzlich verpflichtende Aufgabe, die jeden Selbstständigen und so auch Tagespflegepersonen angehen muss, denn Datenschutz versteht sich als ein abgeleitetes Grundrecht.

Kindertagespflege - ein gesetzlicher Auftrag

Die Einbindung der Kindertagespflege in das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (vgl. § 22 - 24 SGB VIII) verpflichtet zu einer gesetzeskonformen Gestaltung der gesamten Organisation der Tagespflege. Deutlich wird dies auch aus den Qualifikationsanforderungen, die überhaupt erst zur Berechtigung als Tagespflegeperson führen. Qualifizierungsprogramme sind inhaltlich und in zeitlichem Umfang vorgegeben.

Die Zulassung zur Tätigkeit setzt Qualifizierungsnachweis und erweitertes Führungszeugnis voraus. Die Pflicht der Selbstversicherung unterstreicht die Selbstständigkeit. Insofern haben Tagespflegepersonen, so wie alle Organisationen oder Vereine, eigenverantwortlich auch den Datenschutz selbst sicherzustellen.

Im Sinne des Datenschutzes muss man den Einsatz von Tagespflegepersonen wegen der rechtlichen Einbindung in SGB VIII nach den Vorgaben der Sozialgesetzgebung (vgl. § 78 SGB X) verstehen, womit die Grundsätze der Verschwiegenheit und des Sozialdatenschutzes verpflichtend übertragen werden. Entsprechend ist mit Informationen aus dem Familienzusammenhang sehr verschwiegen und vertraulich umzugehen, gleichzeitig sind die organisierenden Stellen der Tagespflegevereine einzubinden und erforderliche Auskünfte an den sozialen Leistungsträger,meist das Jugendamt, sicherzustellen.

Dokumentation in der Tagespflege

Aus Kapitel III des Sozialgesetzbuches VIII ist auch der Förderauftrag am Kind abzuleiten. Der praktische alltägliche Einsatz führt aus dem Kontakt mit Kindern, Sorgeberechtigten und Familien zu vertraulichen Einblicken in Familiensituationen und damit direkt in die vertrauliche Umgebung der grundgesetzlich geschützten privaten Wohnung. Inwieweit aus den gesetzlichen Aufgaben eine Dokumentationspflicht zum Nachweis des Förderauftrages abzuleiten ist, ist nicht eindeutig.

Sicher ist, dass eine Dokumentation als Arbeitszeit und Einsatznachweis zu erstellen ist, um die Abrechnung anzustoßen. Da es auch im eigenen Interesse der Tagespflegeperson ist, geleistete Arbeit und Einsätze am Kind nachweisen zu können, bietet sich eine zumindest stichwortartige Notizdokumentation über Entwicklung, Situation oder insbesondere über Besonderheiten des Tages an. Aus Datenschutzsicht wäre zu empfehlen, eine Dokumentation auf das Notwendigste zu beschränken, um einerseits den Pflichten der Nachweisbarkeit nachzukommen, andererseits gleichzeitig die Grundprinzipien der Datenminimierung und Datensparsamkeit umzusetzen. Denn jede zusätzlich gespeicherte Information verpflichtet zu einer zusätzlichen sorgsamen Organisation zum Datenschutz.

Einwilligung überflüssig

Soweit es erforderlich ist, personenbezogene Daten im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit der Tagespflege zu verarbeiten, ist dies auf der Grundlage Ihres Vertrags mit der abgebenden Familie und der rechtlichen Verpflichtung zur Kindertagespflege zulässig (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO). Dazu bedarf es keiner Einwilligung!

Notwendiger Informationsaustausch

Tagespflegepersonen sind zur strikten Einhaltung der Vertraulichkeit über innerfamiliäre Angelegenheiten verpflichtet. Ein Informationsaustausch zur Situation der Kinder mit der abgebenden Familie ist selbstverständlich, auch die Wahrnehmung wichtiger Aufgaben im Interesse der Kinder zulässig. Unregelmäßigkeiten können zu einem Austausch mit dem zuständigen Träger führen, immer unter Berücksichtigung der Einhaltung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes.

Eine Ausnahme zum Datenschutz beim Informationsaustausch mit Tagespflegeverein oder Jugendamt kann bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (vgl. § 8a SGB VIII) entstehen. Unter den Aspekten der Abwägung im Interesse eines eventuell gefährdeten Kindes müssen dann Informationen zum Sachverhalt ausgetauscht werden, gleichzeitig müssen alle an dem Prozess der Aufklärung Beteiligten strikt verschwiegen zusammenarbeiten. Die Einschränkung des Datenschutzes in diesen Fällen ist rechtskonform.

Vorsicht mit Whatsapp

Das Versenden von Nachrichten und Bildern über den zur privaten Nutzung zulässigen weitverbreiteten Messengerdienst Whatsapp oder das Posten von Informationen bei Facebook ist zur dienstlichen Nutzung im sozialen Zusammenhang der Kindertagespflege mit dem geltenden europäischen Datenschutzrecht nicht vereinbar. Tagesmütter und -väter haben den Datenschutz in ihrem Unternehmen sicherzustellen.

Die Grundfunktionen der Kopie des kompletten Adressbuches des Nutzers, einschließlich Überlassung der Nutzer-/ Metadaten an kommerzielle Anbieter zur Auswertung, müssen im Sinn der Datenschutzgesetzgebung als unzulässig gewertet werden. Aufgrund der Übertragung von Daten aus dem Zusammenhang der Kinder- und Jugendhilfe muss hier von einer unzulässigen Übermittlung an Drittstaaten ausgegangen werden. Diese Problematik lässt sich auch nicht über eine Einwilligung der Sorgeberechtigten rechtswirksam auflösen. Eine Alternative wäre zumindest der Versand einer SMS, die durch europäische Kommunikationsgesetze wiederum geschützt wäre.

Weniger ist mehr

Datenvermeidung, Datenminimierung, Erforderlichkeit und Zweckbindung sind Grundprinzipien der Datenverarbeitung. Selbstverantwortung und Selbstkontrolle sind organisatorische Voraussetzungen zur Datenverarbeitung. Die Sicherstellung der Rechte der Betroffenen sind in dieser Tragweite und Tiefe neue Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Damit verbunden sind Transparenzgebote, Informationspflichten und Auskunftsrechte, die verpflichtend zu erfüllen sind, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Berücksichtigt man all diese Faktoren, muss man für die Kindertagespflege zu der Empfehlung kommen, so wenig personenbezogene Daten wir möglich zu verarbeiten. Wenn keine Daten vorliegen, können auch keine Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Eine transparente Dokumentation, zum Beispiel über Einsatzzeiten und besondere Vorkommnisse, hat sich an den Erforderlichkeiten der Dokumentationspflichten zu orientieren.

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