Wenn zwischen einer Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten – zumeist den Eltern – ein Vertrag abgeschlossen wird, sollte auch die Bezahlung geregelt sein. Diese Fragestellung ist einer der wesentlichen Punkte im Betreuungsvertrag, um später Auseinandersetzungen zur Vergütung zu vermeiden. Das Besondere in der Konstruktion der Tagespflege ist aber, dass in den meisten Fällen die Kindertagespflegeperson öffentlich gefördert wird, das bedeutet, durch den zuständigen Jugendhilfeträger finanziert.
Elemente der laufenden Geldleistung
Diese vom Amt gezahlte sogenannte „laufende Geldleistung“ besteht aus drei Bausteinen. Zum einen gibt es einen „Anerkennungsbeitrag“ für die Bildung, Erziehung und Betreuung des Tageskindes. Damit wir die Dienstleistung, die die Tagespflegeperson erbringt, vergütet. Zum zweiten werden die angemessenen Kosten für den Sachaufwand, also die Ausgaben, die sich bezogen auf das Tageskind ergeben, erstattet. Das sind zum Beispiel Hygieneartikel wie Feuchttücher, Verbrauchsmaterialien wie Kleber, Stifte und Papier oder Beträge, die für die Gestaltung der Räumlichkeiten aufgewendet werden müssen. Und schließlich gibt es als weitere Zahlung zur laufenden Gelleistung eine Erstattung des nachgewiesenen Aufwands für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung. Damit erfolgt eine Kostenübernahme für die Berufsgenossenschaft. Außerdem werden 50 Prozent der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Der Aufbau der laufenden Geldleistung ist auf die Tätigkeit einer selbstständigen Kindertagespflegeperson ausgerichtet, er kann aber auch auf andere Modelle übertragen werden.
Elternbeiträge
Die Systematik dieser laufenden Geldleistung ist so ausgestaltet, dass eine private Zuzahlung nicht vorgesehen ist. Wird die laufende Geldleistung bewilligt, sind die bedarfsgerechten Kosten durch das Jugendamt zu tragen. Das Jugendamt prüft dabei zunächst, ob ein Betreuungsbedarf besteht. Dieses sind die Voraussetzungen auf Bundesebene, als Vorgaben aus dem SGB VIII –Sozialgesetzbuch 8. An den Kosten der laufenden Geldleistung können die Personensorgeberechtigten beteiligt werden. Der Umfang richtet sich nach § 90 SGB VIII und muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, der Rückgriff auf die Eltern muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern kann Berücksichtigung finden, das heißt, der Elternbeitrag richtet sich auch nach deren Einkommen. Höchstgerichtlich ist dabei entschieden worden, dass der Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung in besonderer Weise Rechnung getragen werden soll. Eine qualitative Betreuung darf also nicht durch die Hürde der Elternbeiträge gefährdet oder vereitelt werden, so das Bundesverwaltungsgereicht (Urteil vom 26.10.2017 – BVerwG 5 C 19.16).