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Wenn zwischen einer Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten – zumeist den Eltern – ein Vertrag abgeschlossen wird, sollte auch die Bezahlung geregelt sein. Diese Fragestellung ist einer der wesentlichen Punkte im Betreuungsvertrag, um später Auseinandersetzungen zur Vergütung zu vermeiden. Das Besondere in der Konstruktion der Tagespflege ist aber, dass in den meisten Fällen die Kindertagespflegeperson öffentlich gefördert wird, das bedeutet, durch den zuständigen Jugendhilfeträger finanziert.
Diese vom Amt gezahlte sogenannte „laufende Geldleistung“ besteht aus drei Bausteinen. Zum einen gibt es einen „Anerkennungsbeitrag“ für die Bildung, Erziehung und Betreuung des Tageskindes. Damit wir die Dienstleistung, die die Tagespflegeperson erbringt, vergütet. Zum zweiten werden die angemessenen Kosten für den Sachaufwand, also die Ausgaben, die sich bezogen auf das Tageskind ergeben, erstattet. Das sind zum Beispiel Hygieneartikel wie Feuchttücher, Verbrauchsmaterialien wie Kleber, Stifte und Papier oder Beträge, die für die Gestaltung der Räumlichkeiten aufgewendet werden müssen. Und schließlich gibt es als weitere Zahlung zur laufenden Gelleistung eine Erstattung des nachgewiesenen Aufwands für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung. Damit erfolgt eine Kostenübernahme für die Berufsgenossenschaft. Außerdem werden 50 Prozent der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Der Aufbau der laufenden Geldleistung ist auf die Tätigkeit einer selbstständigen Kindertagespflegeperson ausgerichtet, er kann aber auch auf andere Modelle übertragen werden.
Die Systematik dieser laufenden Geldleistung ist so ausgestaltet, dass eine private Zuzahlung nicht vorgesehen ist. Wird die laufende Geldleistung bewilligt, sind die bedarfsgerechten Kosten durch das Jugendamt zu tragen. Das Jugendamt prüft dabei zunächst, ob ein Betreuungsbedarf besteht. Dieses sind die Voraussetzungen auf Bundesebene, als Vorgaben aus dem SGB VIII –Sozialgesetzbuch 8. An den Kosten der laufenden Geldleistung können die Personensorgeberechtigten beteiligt werden. Der Umfang richtet sich nach § 90 SGB VIII und muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, der Rückgriff auf die Eltern muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern kann Berücksichtigung finden, das heißt, der Elternbeitrag richtet sich auch nach deren Einkommen. Höchstgerichtlich ist dabei entschieden worden, dass der Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung in besonderer Weise Rechnung getragen werden soll. Eine qualitative Betreuung darf also nicht durch die Hürde der Elternbeiträge gefährdet oder vereitelt werden, so das Bundesverwaltungsgereicht (Urteil vom 26.10.2017 – BVerwG 5 C 19.16).
Der privatrechtliche Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson ist von dieser laufenden Geldleistung zu unterscheiden. Hier können landesgesetzliche Regelungen je nach Bundesland in unterschiedlicher Weise Eingang finden, insbesondere zum Thema Zuzahlungen durch die Eltern zusätzlich zur laufenden Geldleistung. Es geht hier also nicht um den Kostenerstattungsanspruch, den das Jugendamt aus § 90 SGB VIII geltend macht, sondern um eine private Vereinbarung zwischen Eltern und Kindertagespflegestelle. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich auch, wenn mit den Eltern eine private Betreuung ohne laufende Geldleistung durch das Jugendamt vereinbart wird. Dies kann ein volles Betreuungsverhältnis betreffen – in der Praxis wohl eher die Ausnahme. Es kann sich aber auch um einen privaten Vertrag handeln, der ergänzend zu den durch das Amt finanzierten Stunden weitere Betreuungszeiten vereinbart. Es wird beispielsweise eine Finanzierung von 25 Stunden bewilligt und zusätzlich werden fünf Stunden ausschließlich privat vereinbart. Inwieweit und wofür Zuzahlungen zeitgleich mit der laufenden Geldleistung erlaubt sind, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern ist die laufende Geldleistung daran geknüpft, dass in keiner Form weitere Zuzahlungen durch die Eltern veranschlagt werden dürfen. Zum Teil sind bestimmte Altersgruppen, etwa Ü3 oder Kinder im Jahr vor der Einschulung, beitragsfrei gestellt. Dennoch darf dann nicht automatisch eine private Zuzahlung durch die Eltern veranschlagt werden.
Besondere Regelungen finden sich zum Teil in Landesgesetzen beispielsweise zu den Kosten der Verpflegung des Kindes und Kosten von Ausflügen. Dazu dürfen dann teilweise private vertragliche Vereinbarungen zu Entgelten oder Kostenbeiträge mit den Eltern direkt getroffen werden (vgl. dazu z. B. § 22Abs. 2 S.4 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)). Die Rechtsprechung deckt sich dabei nicht immer mit dieser gesetzlichen Voraussetzung, so geht eine Entscheidung des OVG Lüneburg davon aus, dass auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung als Sachaufwand durch das Jugendamt zu erstatten seien (so OVG Lüneburg, 20.11.2012 – Az. 4 KN 319/09). Eine weitere Variante kann die Anerkennung einer zusätzlichen Leistung sein. So sieht der § 5 Abs. 5 der hamburgischen Kindertagespflegeverordnung – KtagPflVO – vor, dass als Ausgleich für Aufwendungen, die der Tagespflegeperson für besondere, zusätzlich erbrachte Leistungen entstehen, ein angemessenes Betreuungsentgelt vereinbart werden darf. Dieses erfolgt zusätzlich zur laufenden Geldleistung. Hier muss dann aber genau geprüft werden, inwieweit eine „besondere“ und „zusätzliche“ Leistung vorliegt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es keine einheitlichen Regelungen zu diesem Thema gibt. Vor dem Abschluss von möglichen Zuzahlungen sollten daher die örtlichen Voraussetzungen geprüft werden, um mit einer unzulässigen Zuzahlung nicht die laufende Geldleistung zu gefährden. Eigentlich ist für den Schwerpunkt der Zahlungen in der Kindertagespflege eher darauf abzustellen, dass die Förderleistung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII „leistungsgerecht“ ausgestaltet werden muss. Ist dies der Fall, entfällt vielfacht die Diskussion um Zuzahlungen.
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