03.12.2020
Monika Laut-Zimmermann

Krankheitserreger bekämpfen ist Pflicht

Ob Hygieneplan oder Aufklärung der Eltern: Das Gesetz schreibt Kitas strenge Regeln zum Seuchenschutz vor.

Alles auf einen Blick!

  • Der geltende Hygieneplan muss jährlich geprüft und überarbeitet werden und soll jederzeit allen zur Verfügung stehen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen jährlich dazu belehrt werden.
  • die Einhaltung des Hygieneplans ist die Kitaleitung verantwortlich.
  • Eltern müssen von den Hygienemaßnahmen überzeugt werden.
  • Kontrollen durch die zuständigen Behörden erfolgen ungefähr im Zweijahresrhythmus.

Ob klein oder groß: In jeder Einrichtung für Kinder verbringen viele Menschen einen großen Teil ihres Alltags zusammen auf mehr oder weniger engem Raum. Infektionskrankheiten können sich hier besonders leicht ausbreiten. Fachkräfte kennen das Problem besonders aus der Grippe- und Erkältungssaison, aber in der Corona-Pandemie schaut auch die Öffentlichkeit genauer auf die Kitas. Bauliche und organisatorische Maßnahmen können die Verbreitung von Krankheiten genauso eindämmen wie Schutzimpfungen und konsequente Hygienemaßnahmen. Die Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, Hygienemaßnahmen zu erstellen. Diese jedoch einzuhalten ist Teamarbeit: Fachkräfte, Eltern und Kinder sind mit ihrem Einsatz am Gelingen beteiligt. Das pädagogische Team ist Vorbild für die Kinder. Zudem hat es den Auftrag, die Eltern ins Boot zu holen, damit die Kinder wichtige hygienische Verhaltensweisen lernen. Träger und Kitaleitung werden mit dieser Verantwortung nicht alleingelassen. Für Kinder- und Jugendeinrichtungen gibt es gesetzliche Regelungen, um sowohl Fachkräfte als auch Kinder vor Infektionen zu schützen.

Rechtsgrundlagen

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Biostoffverordnung (BiostoffV) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regeln maßgeblich den Schutz des Personals. Sie dienen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung der Einrichtung.
  • Ferner soll das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) die Verbreitung von Infektionskrankheiten verhindern. Es dient somit dem Schutz von Personal und Kindern. Ein wichtiges Instrument für den Infektionsschutz ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung, für die nach Paragraf 5 ArbSchG und Paragraf 8 BiostoffV der Träger der Einrichtung zuständig ist. Sie hilft dem Träger, Infektionsrisiken zu erkennen und für jede Einrichtung spezifische Hygienemaßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten festzulegen. Zudem regelt das Infektionsschutzgesetz, wie übertragbare Krankheiten beim Menschen frühzeitig erkannt und bekämpft werden sollen. Es fördert die Eigenverantwortung von Trägern, Einrichtungsleitern und -mitarbeitern. Kitas sind zur Einhaltung dieses Gesetzes verpflichtet. Dazu gehört auch, einen Hygieneplan (nach Paragraf 36 IfSG) zu erstellen.

Mehr als ein Reinigungsplan

Der Hygieneplan muss an die Gegebenheiten jeder Einrichtung angepasst sein. Er beinhaltet alle Schutzund Hygienemaßnahmen, die Infektionskrankheiten vorbeugen können. Dafür reicht es nicht aus, Regeln zu erlassen, wann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Desinfektionsmittel benutzen und wann sie Hände waschen müssen. Der Hygieneplan muss auch beinhalten, welche Krankheiten ansteckend oder gar meldepflichtig sind. Gefahrenstoffe müssen darin genau erklärt werden. Auch Anweisungen zum richtigen Verhalten beim Erbrechen eines Kindes gehören in das Papier. Idealerweise wird es von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen als Nachschlagewerk angesehen, nach dem Motto: „Wie handele ich, wenn … ?“

Wer wofür verantwortlich ist

Grundsätzlich ist es den Trägern und deren Kitaleitungen selbst überlassen, wer einen Hygieneplan erstellt und überarbeitet. Auch gibt es zahlreiche Musterhygienepläne zum kostenlosen Download. Anhand individueller Gefährdungsbeurteilungen muss dieses Muster an die jeweilige Einrichtung angepasst werden und vom zuständigen Gesundheitsamt (zu finden unter: https://tools.rki.de/PLZTool/) überprüft werden. Professionelle Hilfe erspart eine Menge Ärger und unter Umständen krankheitsbedingte Ausfälle. Auch hierbei kann jede Einrichtung Rat bei den Gesundheitsämtern suchen. Im Normalfall werden Einrichtungen alle zwei Jahre von der zuständigen Behörde kontrolliert. Dabei prüft das Amt auch den Hygieneplan und dessen praktische Umsetzung. Die Einrichtung erhält im Anschluss einen detaillierten Bericht – im Fall des Falles mit Auflagen, die sie in einem bestimmten Zeitraum erfüllen muss.

In der Praxis

Auch wenn die Erstellung, Prüfung und Einhaltung des Hygieneplans als lästig erscheinen: In Ausnahmesitua tionen wie der Corona-Krise erhalten Hygiene und Desinfektion in Gemeinschaftseinrichtungen eine noch größere Bedeutung als sonst. Pädagogische Fachkräfte und Kinder haben in allen Alltagssituationen der Kita engen Kontakt. Nimmt es eine Einrichtung mit dem Schutz nicht so genau, können sich Viren und Bakterien sehr schnell verbreiten – in der Kita, und über die Familien weit darüber hinaus. Grassiert eine Infektion rapide in einer Einrichtung, überprüft das Gesundheitsamt erneut, ob der Hygieneplan eingehalten wird. Aus diesem Grunde müssen alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmäßig belehrt werden. Das liegt in der Verantwortung der Kitaleitung. Aber auch die gewissenhafteste Einhaltung der Hygieneregeln reicht nicht aus, wenn regelmäßig kranke Kinder in die Kita gebracht werden. Deshalb muss die Kitaleitung auch die Eltern für das Thema sensibilisieren und sich bestenfalls engmaschig mit dem Träger austauschen.

Eltern aufklären

Will man Infektionsketten unterbrechen, so ist die Kita auf die Mitarbeit der Eltern angewiesen. Regeln und Maßnahmen aufzustellen und zu kommunizieren ist das eine. Aber die Familien müssen wirklich nachvollziehen können, warum ein krankes Kind zu Hause bleiben muss und nicht mit Fiebersaft den Tag in der Kita überstehen soll. Auf Elternabenden können Sie regelmäßig über den Umgang mit Krankheiten und deren Meldepflicht aufklären. Vielen Familien ist nicht bewusst, welche Auswirkung das eigene Handeln auf die Gemeinschaft haben kann – schon gar nicht, dass zum Beispiel ein Verstoß gegen die Meldepflicht für bestimmte Krankheiten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Gut zu wissen

Ein Beispiel aus der Praxis: Kinder spielen gemeinsam in einem geschlossenen Raum, eines übergibt sich. Laut Hygieneplan kümmert sich eine Erzieherin um das kranke Kind. eine Kollegin achtet darauf, dass die restlichen Kinder keinen Kontakt zum Erbrochenen haben. Dafür sollte die restliche Kindergruppe aus dem Raum begleitet werden. denn wenn es sich zum Beispiel um Höchstinfektiöse Noro-Viren handelt, können die Erreger noch in der Luft schweben. dann reicht es für den Infektionsschutz nicht aus, das Erbrochene einfach aufzuwischen.

Monika Laut-Zimmermann ist Facherzieherin für Sprache und Integration und leitet eine inklusive Einrichtung in Berlin.

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