Ein Mädchchen ist verschwunden – Was ist zu tun und wer haftet, wenn ein Kind aus der Kita verschwindet?
Wie würden Sie reagieren, wenn Sie eines Ihrer Kinder vermissen? Ein Albtraum für jede Kita-Leitung, aber auszuschließend ist diese Situation nie! Zudem gibt es leider keine normative Liste für Kindertagesstätten, der Sie entnehmen können, was Sie in so einem Fall genau tun müssen. Und wer haftet oder wer kommt für eventuelle Schäden auf, wenn sich das Kind verletzt oder Schäden an fremdem Eigentum verursacht? Was zu tun ist, wenn ein Kind verschwindet erfahren Sie als Zusammenfassung in diesem Beitrag.
Das entsprechende Material zum Thema Kind verschwunden (M1) finden Sie in KOMPASS Kita-Leitung.
Vermisst – richtig vorbeugen und handeln
Im Falle des Verschwindens eines Ihrer Kinder ist der größte Wunsch natürlich der, dass Sie das Kind unversehrt wiederfinden. Lesen Sie hier noch einmal in Kürze, wie Sie vorbeugen und in einem Vermisstenfall schnell handeln. Zudem erfahren Sie, was zu tun ist, wenn dabei ein Schadensfall auftritt.
1. Vorbeugen und …
- Versammeln Sie die Kinder und zählen Sie sie so oft wie möglich durch.
- Klären Sie mit dem Brandschutzbeauftragten, ob die Haustüren geschlossen werden dürfen.
- Bitten Sie den Träger, in die Außentüren Notfallschließungen einzubauen.
- Sorgen Sie dafür, dass die Gartentür verschlossen ist und von Kindern nur schwer geöffnet werden kann.
- Der Gartenteich ist eine große Gefahr. Er muss sicher umzäunt sein.
- Gehen Sie als Gruppenleiterin bei allen Spaziergängen stets als Letzte.
2. … schnell handeln
- Ehe Sie die Nummer 110 wählen, überlegen Sie, wie Sie das Kind am besten beschreiben können (Größe, Alter, Kleidung, Haarfarbe, besondere Kennzeichen). Verwenden Sie dazu den Auskunftsbogen (M 1).
Wenn Schaden entstanden ist
- Bei Körperschäden eines Ihrer Kinder informieren Sie den Unfallversicherer umgehend. Formblätter gibt es von den Versicherern. Halten Sie einige Exemplare vorrätig.
- Bei möglichen Haftpflichtschäden informieren Sie sofort Ihren Träger und Ihren eigenen Berufshaftpflichtversicherer.
- Ihr Unfallbericht sei wahrheitsgetreu und sachlich.
- Machen Sie gegenüber dem Geschädigten und der Polizei keine Aussagen über ein mögliches eigenes Verschulden.
- Erklären Sie oder Ihre Mitarbeiterin keinesfalls, dass die Versicherungsgesellschaft den Schaden übernehmen wird. Eine solche Erklärung kann der Versicherer zum Anlass nehmen, die Schadensregulierung zu verweigern.
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